Arbeitnehmer Unterstützungskasse Österreich AUKÖ

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 22c Abs. 1 Z 2 Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (FMABG) im Falle der Verhängung einer Sanktion, die wegen Verstößen gegen u.a. § 60 Abs. 1 Z 1 AIFMG gesetzt wurde, den Namen der Personen oder Unternehmen, gegen die eine Sanktion verhängt wurde, sowie die verhängte Sanktion beauskunften oder veröffentlichen.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 29.04.2021 teilt die FMA daher mit, dass der
Arbeitnehmer Unterstützungskasse Österreich AUKÖ
ZVR Zahl 599724968
1040 Wien, Prinz Eugen Straße 68/Parterre bzw. 8041 Graz, Liebenauer Hauptstr. 2-6, Stiege D/1.Stock
Web: www.arbeitnehmerkasse.at
E-Mail: [email protected]
mit Bescheid vom 13.04.2021 aufgetragen wurde, die unerlaubte Verwaltung eines alternativen Investmentfonds gemäß § 2 Abs 1 Z 2 AIFMG zu unterlassen.

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Bekanntmachung: FMA verhängt Sanktion gegen die CA Immobilien Anlagen AG wegen Verstoßes gegen die MAR (Market Abuse Regulation – Verordnung (EU) 596/2014)

Österreichs Finanzmarktaufsicht FMA teilt mit, dass sie gegen die CA Immobilien Anlagen AG wegen verspäteter Veröffentlichung einer Directors´ Dealings-Meldung im Wege der beschleunigten Verfahrensbeendigung gemäß § 22 Abs 2b Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (FMABG) mittels Straferkenntnis eine Geldstrafe in Höhe von € 16.000,- verhängt hat. Das Straferkenntnis ist rechtskräftig.

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Bekanntmachung: FMA verhängt Sanktion gegen die 3 Banken-Generali Investment-Gesellschaft m.b.H. wegen Verletzung von Veranlagungsvorschriften im Zusammenhang mit Fondsbestimmungen

Österreichs Finanzmarktaufsicht FMA teilt mit, dass sie wegen eines Verstoßes gegen das Investmentfondsgesetz 2011 (InvFG 2011) durch eine Verletzung von Veranlagungsvorschriften im Zusammenhang mit Fondsbestimmungen gegen die 3 Banken-Generali Investment-Gesellschaft m.b.H. als juristische Person im Wege der beschleunigten Verfahrensbeendigung gemäß § 22 Abs 2b Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (FMABG) mittels Straferkenntnis eine Geldstrafe von EUR 21.800,- verhängt hat.
Das Straferkenntnis ist rechtskräftig.

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Bekanntmachung: FMA verhängt Sanktion gegen Privatanleger wegen Verstoß gegen das Verbot der Marktmanipulation

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA teilt mit, dass sie gegen einen Privatanleger mittels Strafverfügung eine Geldstrafe von EUR  300,- wegen Verletzung von Bestimmungen zur Verhinderung von Marktmissbrauch verhängt hat. Der Privatanleger hat Marktmanipulation durch den Abschluss mehrerer Scheingeschäfte (Crossings) verwirklicht. Die Strafverfügung ist rechtskräftig.

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Üblacker Handels GmbH

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 22c Abs. 1 Z 2 Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (FMABG) im Falle der Verhängung einer Sanktion, die wegen Verstößen gegen u.a. § 98 Abs 1a Bankwesengesetz (BWG) gesetzt wurde, den Namen der Personen oder Unternehmen, gegen die eine Sanktion verhängt wurde, sowie die verhängte Sanktion beauskunften oder veröffentlichen.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 27.02.2021 teilt die FMA daher mit, dass die
Üblacker Handels GmbH
FN 403470 p
Wiedener Ring 23, 3300 Winklarn
mit Bescheid vom 27.01.2021 aufgetragen wurde, die unerlaubte gewerbliche Entgegennahme fremder Gelder zur Verwaltung gemäß § 1 Abs 1 Z 1 erster Fall BWG (Einlagengeschäft) und das weitere Halten der entgegengenommenen Gelder zu unterlassen.

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Bekanntmachung: FMA verhängt Sanktion gegen Privatperson wegen Verstoßes gegen das Börsegesetz 2018 (BörseG 2018)

Österreichs Finanzmarktaufsicht FMA teilt mit, dass sie gegen eine Privatperson wegen verspäteter Mitteilung der Überschreitung der Beteiligungsschwelle von 50% gem. § 130 Abs. 1 Börsegesetz 2018 (BörseG 2018) im Wege der beschleunigten Verfahrensbeendigung gemäß § 22 Abs 2b Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (FMABG) mittels Straferkenntnis eine Geldstrafe von € 32.000,- verhängt hat. Die Privatperson hat es unterlassen, die FMA, das Börseunternehmen sowie den Emittenten über das Überschreiten der Beteiligungsschwelle rechtzeitig zu unterrichten. Das Straferkenntnis ist rechtskräftig.

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Bekanntmachung: FMA verhängt Sanktion gegen die Amundi Austria GmbH wegen Verletzung von Anzeigepflichten an die FMA

Österreichs Finanzmarktaufsicht (FMA) teilt mit, dass sie wegen Verletzung von Anzeigepflichten an die FMA gemäß § 151 Z 3a Investmentfondsgesetz 2011 (InvFG 2011) in Bezug auf die Änderung in der Person eines Aufsichtsratsmitgliedes gegen die Amundi Austria GmbH als juristische Person mittels Straferkenntnis eine Geldstrafe von EUR 2.800,- verhängt hat.
Das Straferkenntnis ist rechtskräftig.

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LVA24 Prozessfinanzierung GmbH

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 22c Abs. 1 Z 2 Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (FMABG) im Falle der Verhängung einer Sanktion, die wegen Verstößen gegen u.a. § 60 Abs. 1 Z 1 AIFMG gesetzt wurde, den Namen der Personen oder Unternehmen, gegen die eine Sanktion verhängt wurde, sowie die verhängte Sanktion beauskunften oder veröffentlichen.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 02.02.2021 teilt die FMA daher mit, dass der
LVA24 Prozessfinanzierung GmbH
FN 453834d
1030 Wien, Faradaygasse 6
Web: www.lva24.at
E-Mail: [email protected]
mit Bescheid vom 19.01.2021 aufgetragen wurde, die unerlaubte Verwaltung eines alternativen Investmentfonds gemäß § 2 Abs 1 Z 2 AIFMG zu unterlassen.

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Bekanntmachung: FMA verhängt Sanktion gegen den im Tatzeitraum Verantwortlichen der ARNEZEDER GmbH & Co KG wegen öffentlichen Angebots ohne Prospektveröffentlichung

Die österreichische Finanzmarktaufsicht FMA teilt mit, dass sie gegen den im Tatzeitraum Verantwortlichen der ARNEZEDER GmbH & Co KG wegen öffentlichen Angebots einer Veranlagung ohne Veröffentlichung eines nach den Bestimmungen des Kapitalmarktgesetz erstellten und kontrollierten Prospekts sowie wegen Verstoßes gegen die entsprechenden Meldepflichten zum Emissionskalender mittels Straferkenntnis (im Wege der beschleunigten Verfahrensbeendigung gemäß § 22 Absatz 2b Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz) eine Geldstrafe von 4.000 Euro verhängt hat. Das Straferkenntnis ist rechtskräftig.

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Bekanntmachung: FMA verhängt Sanktion gegen Privatanleger wegen Verstoß gegen das Verbot der Marktmanipulation

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA teilt mit, dass sie gegen einen Privatanleger mittels Straferkenntnis eine Geldstrafe von EUR  600,– wegen Verletzung von Bestimmungen zur Verhinderung von Marktmissbrauch verhängt hat. Der Privatanleger hat Marktmanipulation durch den Abschluss mehrerer Scheingeschäfte (Crossings) verwirklicht. Das Straferkenntnis ist rechtskräftig.

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