Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 22c Abs. 1 Z 2 Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (FMABG) im Falle der Verhängung einer Sanktion, die wegen Verstößen gegen u.a. § 60 Abs. 1 Z 1 AIFMG gesetzt wurde, den Namen der Personen oder Unternehmen, gegen die eine Sanktion verhängt wurde, sowie die verhängte Sanktion beauskunften oder veröffentlichen.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 02.02.2021 teilt die FMA daher mit, dass der
LVA24 Prozessfinanzierung GmbH
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mit Bescheid vom 19.01.2021 aufgetragen wurde, die unerlaubte Verwaltung eines alternativen Investmentfonds gemäß § 2 Abs 1 Z 2 AIFMG zu unterlassen.

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