Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 22c Abs. 1 Z 2 Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (FMABG) im Falle der Verhängung einer Sanktion, die wegen Verstößen gegen u.a. § 60 Abs. 1 Z 1 AIFMG gesetzt wurde, den Namen der Personen oder Unternehmen, gegen die eine Sanktion verhängt wurde, sowie die verhängte Sanktion beauskunften oder veröffentlichen.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 29.04.2021 teilt die FMA daher mit, dass der
Arbeitnehmer Unterstützungskasse Österreich AUKÖ
ZVR Zahl 599724968
1040 Wien, Prinz Eugen Straße 68/Parterre bzw. 8041 Graz, Liebenauer Hauptstr. 2-6, Stiege D/1.Stock
Web: www.arbeitnehmerkasse.at
E-Mail: [email protected]
mit Bescheid vom 13.04.2021 aufgetragen wurde, die unerlaubte Verwaltung eines alternativen Investmentfonds gemäß § 2 Abs 1 Z 2 AIFMG zu unterlassen.

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