Bestandübertragung von der UNIQA poisťovňa, a.s. auf die UNIQA pojišťovna, a. s.

Die UNIQA poisťovňa, a.s. mit Sitz Krasovského 15, 851 01 Bratislava, Slowakei, beabsichtigt, ihren gesamten Nicht-Lebensversicherungsbestand und Lebensversicherungsbestand im Wege einer Verschmelzung auf die UNIQA pojišťovna, a. s. mit Sitz in Evropská 136/810, 160 12 Prag 6, Tschechische Republik, zu übertragen.
Nach den Angaben der slowakischen Aufsichtsbehörde sind davon auch Verträge mit Versicherungsnehmern in Österreich betroffen.

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Bekanntmachung: FMA verhängt Sanktion gegen Privatanleger wegen Verstoßes gegen das Verbot der Marktmanipulation

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA teilt mit, dass sie gegen einen Privatanleger eine Geldstrafe von 600,– Euro (im Wege der beschleunigten Verfahrensbeendigung gemäß § 22 Absatz 2b Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz) wegen Verstoßes gegen die Marktmissbrauchsverordnung (MAR, Verordnung (EU) 596/2014) verhängt hat. Der Privatanleger hat durch den Abschluss von Scheingeschäften den Tatbestand der Marktmanipulation (Crossings) verwirklicht. Das Straferkenntnis ist rechtskräftig.

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Mountain Wolf

Trading Scam News Editor - May 5, 2024: FMA Austria Alerts FMA Austria Alerts Mountain Wolf

Achtung! Die FMA warnt vor dem Abschluss von Geschäften mit:
Mountain Wolf
mit angeblichem Sitz in Kasachstan
www.mountainwolf.com
[email protected]
Dieser Anbieter hat keine Berechtigung, konzessionspflichtige Zahlungsdienste und E-Geldgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher das gewerbliche Ein- und Auszahlungsgeschäft (§ 1 Abs 2 Z 1 und 2 ZaDIG 2018), das Zahlungsgeschäft (§ 1 Abs 2 Z 3 ZaDiG 2018) sowie die Ausgabe von E-Geld gem § 1 Abs 1 E-Geldgesetz 2010 nicht gestattet.
Diese Veröffentlichung basiert auf § 94 Abs 9 ZaDiG 2018 und § 26 Abs 9 E-Geldgesetz und erfolgte am 26.06.2021 auch im Amtsblatt zur Wiener Zeitung.

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ULAC Global Finanzen

Achtung! Die FMA warnt vor dem Abschluss von Geschäften mit:
ULAC Global Finanzen
mit angeblichen Sitz in
Paris, Frankreich
Web:
www.ulacglobalfinanzen.com
E-Mail:
[email protected]
[email protected]
Dieser Anbieter hat keine Berechtigung, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher der Abschluss von Geldkreditverträgen und die Gewährung von Gelddarlehen (Kreditgeschäft) gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 BWG nicht gestattet.
Diese Veröffentlichung basiert auf § 4 Abs 7 Bankwesengesetz und erfolgte am 25.06.2021 auch im Amtsblatt zur Wiener Zeitung.

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FMA-Fremdwährungskrediterhebung 1. Quartal 2021: wechselkursbereinigt ist das Volumen seit 2008 um € 37,6 Mrd. gesunken, absolut haften noch € 10,3 Mrd. aus.

Im 1. Quartal 2021 ist das an private Haushalte aushaftende Fremdwährungskreditvolumen verglichen mit dem Vorquartal um € 640 Mio. oder -5,7% zurückgegangen; verglichen mit dem 1. Quartal 2020 war es ein Minus von € 2,13 Mrd. oder -16,7%. Damit ist das aushaftende Volumen seit dem Höhepunkt 2008 wechselkursbereinigt um -79,8% zurückgegangen. Absolut haften noch € 10,33 Mrd. in fremder Währung aus. Der Anteil der Fremdwährungskredite an den gesamten an private Haushalte vergebenen Kredite konnte damit bereits auf 6,2% gedrückt werden; am Höhepunkt des FX-Kredit-Booms lag er bei rund einem Drittel (31,8%). 96,4% der Fremdwährungskredite entfallen auf Schweizer Franken, der Rest fast zur Gänze auf japanische Yen. Seit Anfang 2008 hat der Schweizer Franken gegenüber dem Euro um 49,3 % aufgewertet. Im 1.Quartal 2021 pendelte der Wechselkurs des Schweizer Franken zwischen 1,0747 und 1,1114 zum Euro. Dies hat die FMA-Erhebung zur Entwicklung der Fremdwährungskredite im 1. Quartal 2021 ergeben.

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Bekanntmachung: FMA verhängt Sanktion gegen die Erste Asset Management GmbH wegen Verstößen gegen das Investmentfondsgesetz 2011 (InvFG 2011)

Österreichs Finanzmarktaufsicht FMA teilt mit, dass das Bundesverwaltungsgericht das Straferkenntnis der FMA gegen die Erste Asset Management GmbH (überwiegend als Gesamtrechtsnachfolgerin der ERSTE-SPARINVEST Kapitalanlagegesellschaft m.b.H.) wegen Verstößen gegen Veranlagungsbestimmungen (2 Spruchpunkte), einem Verstoß gegen die bewilligten Fondsbestimmungen und einer verspäteten Übermittlung eines Prüfberichtes über einen Rechenschaftsbericht mit Maßgaben betreffend die Zurechnungsthematik in der Sache bestätigt hat. Der Beschwerde wurde in der Straffrage insofern Folge gegeben, als die Strafe auf 32.000,00 Euro herabgesetzt wurde. Die ordentliche Revision wurde für nicht zulässig erklärt. Das Straferkenntnis ist rechtskräftig.

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Edufintech

Achtung! Die FMA warnt vor dem Abschluss von Geschäften mit:
Edufintech
mit angeblichem Sitz in
Luxemburg-Stadt
Web: www.edufintech.org ; https://client.fx-trade.tech/register
Dieser Anbieter hat keine Berechtigung, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher der gewerbliche Handel auf eigene oder fremde Rechnung (§ 1 Abs 1 Z 7 Bankwesengesetz) nicht gestattet.
Diese Veröffentlichung basiert auf § 4 Abs 7 Bankwesengesetz und erfolgte am 22.06.2021 auch im Amtsblatt zur Wiener Zeitung.

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WS Consulting LLC

Achtung! Die FMA warnt vor dem Abschluss von Geschäften mit:
WS Consulting LLC
https://ws-consulting.com/
[email protected]
Dieser Anbieter hat keine Berechtigung, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs 2 Z 1 Wertpapieraufsichtsgesetz 2018) nicht gestattet.
Diese Veröffentlichung basiert auf § 92 Abs 11 Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 und erfolgte
am 19.06.2021 auch im Amtsblatt zur Wiener Zeitung.

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RichmondSuper

Achtung! Die FMA warnt vor dem Abschluss von Geschäften mit:
RichmondSuper
https://www.richmondsuper.com
[email protected]
[email protected]
[email protected]
[email protected]
[email protected]
Dieser Anbieter hat keine Berechtigung, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher der gewerbliche Handel auf eigene oder fremde Rechnung (§ 1 Abs 1 Z 7 Bankwesengesetz) nicht gestattet.
Diese Veröffentlichung basiert auf § 4 Abs 7 Bankwesengesetz und erfolgte am 18.06.2021 auch im Amtsblatt zur Wiener Zeitung.

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„Reden wir über Geld“ – Geldwäsche: Wie illegales Vermögen einen legalen Schein erhält

Österreichs Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) erklärt in der neuen Ausgabe ihrer Verbraucherinformationsreihe „Reden wir über Geld“ was hinter dem Begriff Geldwäsche steckt, wie Privatpersonen dazu beitragen Geldwäsche zu verhindern, und wie sie sicherstellen können, dass sie professionellen Geldwäschern nicht zum Opfer fallen. Darüber hinaus werden Antworten auf die bei der FMA-Verbraucherinformation am häufigsten gestellten Fragen rund um das Thema Geldwäscheprävention gegeben.
Geldwäsche bedeutet, dass illegal erworbenes Geld – zum Beispiel aus Drogenhandel, Steuerhinterziehung, Korruption, illegalem Waffenhandel, Online-Betrug, Kinderpornografie oder Menschenhandel – in den sauberen Finanz- und Wirtschaftskreislauf eingeschleust wird. Dies verursacht einen enormen wirtschaftlichen Schaden für eine Volkswirtschaft. Laut EU-Kommission entfallen allein innerhalb der EU jährlich rund € 160 Milliarden auf illegale Finanztätigkeiten.
„Transparente Geldströme sind der Schlüssel im Kampf gegen Geldwäsche“, so der Vorstand der FMA, Helmut Ettl und Eduard Müller. „Banken, Versicherungen und Wertpapierfirmen müssen ihre Kunden kennen und deren Aktivitäten genau beobachten um ungewöhnliche Geldflüsse zu erkennen“. Die FMA verfolge bei der Prävention von Geldwäsche eine absolute Nulltoleranzpolitik und habe sich daher auch im heurigen Jahr im Rahmen ihrer Aufsichts- und Prüfschwerpunkte zum Ziel gesetzt, den österreichischen Finanzplatz durch gezielte präventive Maßnahmen sauber zu halten, so die beiden Vorstände.

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Hardson Becker Global

Achtung! Die FMA warnt vor dem Abschluss von Geschäften mit:
Hardson Becker Global
Mit angeblichem Sitz in Hangzhou, China
www.hardson.com
Dieser Anbieter hat keine Berechtigung, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs 2 Z 1 Wertpapieraufsichtsgesetz 2018) nicht gestattet.
Diese Veröffentlichung basiert auf § 92 Abs 11 Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 und erfolgte am 17.06.

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Bekanntmachung: FMA verhängt Sanktion gegen die BNP Paribas SA wegen Verletzung der Anforderungen an redliche, eindeutige und nicht irreführende Informationen im Rahmen ihres Marktauftritts

Österreichs Finanzmarktaufsicht FMA teilt mit, dass sie wegen Verstößen gegen das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 (WAG 2018) und die Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 durch eine Verletzung der Anforderungen an redliche, eindeutige und nicht irreführende Informationen hinsichtlich des Marktauftritts gegen die BNP Paribas SA als juristische Person im Wege der beschleunigten Verfahrensbeendigung gemäß § 22 Abs 2b Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz  (FMABG) mittels Straferkenntnis eine Geldstrafe von EUR 235.000,- verhängt hat.
Das Straferkenntnis ist rechtskräftig.

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Bekanntmachung: FMA verhängt Sanktion gegen European Lithium Limited wegen Verstoß gegen das Verbot der Marktmanipulation

Österreichs Finanzmarktaufsicht FMA teilt mit, dass sie wegen Verstößen gegen die Marktmissbrauchsverordnung (MAR VO (EU) 596/2014) und das Börsegesetz 2018 (BörseG 2018) durch die Verbreitung von Informationen und Nachrichten, die falsche und irreführende Signale in Bezug auf ein Finanzinstrument an den Markt ausgesendet haben, gegen die European Lithium Limited als juristische Person im Wege der beschleunigten Verfahrensbeendigung gemäß § 22 Abs 2b Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz  (FMABG) mittels Straferkenntnis eine Geldstrafe von EUR 160.000,- verhängt hat.
Das Straferkenntnis ist rechtskräftig.

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Bestandübertragung von der ONVZ Aanvullende Verzekering N.V. auf die OOM Global Care N.V.

Die ONVZ Aanvullende Verzekering N.V. mit Sitz De Molen 66, 3995 AX Houten, Niederlande, beabsichtigt, Teile ihres Nicht-Lebensversicherungsbestandes auf die OOM Global Care N.V. mit Sitz in Jan Thijssenweg 2, 2289 AA Rijswijk, Niederlande, zu übertragen.
Nach den Angaben der niederländischen Aufsichtsbehörde sind davon auch Verträge mit Versicherungsnehmern in Österreich betroffen.
Gemäß § 31 Abs 2 VAG 2016 besteht ein Kündigungsrecht der Versicherungsnehmer.

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