Vorübergehende Einschränkung der Erbringung von Dienstleistungen an juristische Personen durch die UAB „epayblock“

Die Bank of Lithuania als zuständige Aufsichtsbehörde in Litauen hat dem E-Geldinstitut UAB „epayblock“ vorübergehend eine Einschränkung über die Erbringung von Dienstleistungen einschließlich jener Aktivitäten im Rahmen des Passporting an juristische Personen verhängt. Die UAB „epayblock“ darf zudem keine Geschäfte mit neuen juristischen Personen eingehen.
Für Details wird auf die Public Note der Bank of Lithuania vom 06.08.2021 verwiesen.
Die Bank of Lithuania weist darauf hin, dass die Konzession der UAB „epayblock“ nicht ausgesetzt oder entzogen wurde. Die durch die Bank of Lithuania getroffene Einschränkung bleibt solange aufrecht, bis sie, basierend auf den Ergebnissen ihrer aktuellen Untersuchung, eine Entscheidung getroffen hat.
Die Erbringung von Dienstleistungen durch das E-Geldinstitut an natürliche Personen ist weiterhin erlaubt.

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MYBITCHAIN

Achtung! Die FMA warnt vor dem Abschluss von Geschäften mit:
MYBITCHAIN
mit angeblichem Sitz in 1120 Wien
home
[email protected]
Dieser Anbieter hat keine Berechtigung, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher der gewerbliche Handel auf eigene oder fremde Rechnung (§ 1 Abs 1 Z 7 Bankwesengesetz) nicht gestattet.
Diese Veröffentlichung basiert auf § 4 Abs 7 Bankwesengesetz und erfolgte am 06.08.2021 auch im Amtsblatt zur Wiener Zeitung.

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Konzessionserteilung

mit Bescheid vom 22.06.2021 wurde der LifeTree Asset Management GmbH (FN 540838a) die Konzession als Wertpapierfirma gemäß § 3 WAG 2018 erteilt. Sie ist mit Beitritt zur Anlegerentschädigung für Wertpapierfirmen GmbH (AeW) vom 05.08.2021 zur gewerblichen Erbringung der Anlageberatung, der Portfolioverwaltung sowie der Annahme und Übermittlung von Aufträgen in Bezug auf Finanzinstrumente gemäß § 1 Z 7 lit. a bis j WAG 2018 berechtigt.

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Top Solution LTD

Trading Scam News Editor - April 25, 2024: FMA Austria Alerts FMA Austria Alerts Top Solution LTD

Achtung! Die FMA warnt vor dem Abschluss von Geschäften mit:
Top Solution LTD
mit angeblichem Sitz in
Beachmont, Kingstown, St. Vincent and the Grenadines
https://www.upcfds.com
[email protected]
[email protected]
Dieser Anbieter hat keine Berechtigung, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher der gewerbliche Handel auf eigene oder fremde Rechnung (§ 1 Abs 1 Z 7 Bankwesengesetz) nicht gestattet.
Diese Veröffentlichung basiert auf § 4 Abs 7 Bankwesengesetz und erfolgte am 04.08.2021 auch im Amtsblatt zur Wiener Zeitung.

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Trendsmacro / Ascana Group Ltd

Achtung! Die FMA warnt vor dem Abschluss von Geschäften mit:
Trendsmacro / Ascana Group Ltd
mit angeblichem Sitz in
Republic of the Marshall Islands
Web: www.trendsmacro.com; trends-m.com/706t/Accont/Login
E-Mail: [email protected]; [email protected]
Dieser Anbieter hat keine Berechtigung, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher der gewerbliche Handel auf eigene oder fremde Rechnung (§ 1 Abs 1 Z 7 Bankwesengesetz) nicht gestattet.
Diese Veröffentlichung basiert auf § 4 Abs 7 Bankwesengesetz und erfolgte am 04.08.2021 auch im Amtsblatt zur Wiener Zeitung.

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ESMA Stellungnahmen zu aktuellen Anlegerschutz-Themen

Die European Securities and Markets Authority (ESMA) veröffentlicht drei Stellungnahmen zu aktuellen Investor Protection Themen: Die Ergebnisse der Common Supervisory Action 2020 zur

Markets in Financial Instruments Directive II (MiFID II) Geeignetheitsprüfung,
Special Purpose Acquisition Company (SPACs) und
Payment for Order Flows (PFOF).

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Muller & Bradley Investment Services

Achtung! Die FMA warnt vor dem Abschluss von Geschäften mit
Muller & Bradley Investment Services
mit angeblichem Headquarter in: Gumpendorfer Str.1060 Wien, Austria
T: (+43) 720 145216Fax: (+43) 720 145247Email: [email protected]
Web: www.mullerbradley.com/
Dieser Anbieter hat keine Berechtigung, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher der gewerbliche Handel auf eigene oder fremde Rechnung (§ 1 Abs 1 Z 7, 7a Bankwesengesetz) oder das Kreditgeschäft (§1 Abs 1 Z 3 Bankwesengesetz) nicht gestattet.
Diese Veröffentlichung basiert auf § 4 Abs 7 Bankwesengesetz und erfolgte am 31.07.2021 auch im Amtsblatt zur Wiener Zeitung.

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Seabreeze Partners Ltd („Maxiplus“)

Achtung! Die FMA warnt vor dem Abschluss von Geschäften mit:
Seabreeze Partners Ltd („Maxiplus“)
mit angeblichen Sitz in
Commonwealth Dominica
Web: www.maxiplus.trade
E-Mail: [email protected]
Dieser Anbieter hat keine Berechtigung, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher der gewerbliche Handel auf eigene oder fremde Rechnung (§ 1 Abs 1 Z 7 Bankwesengesetz) nicht gestattet.
Diese Veröffentlichung basiert auf § 4 Abs 7 Bankwesengesetz und erfolgte am 31.07.2021 auch im Amtsblatt zur Wiener Zeitung.

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Österreichische Banken mit solidem Ergebnis beim europäischen Stresstest. Kapitalaufbau der letzten Jahre zeigte Wirkung und erhöhte die Krisenresistenz des Bankensektors.

Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) und die Europäischen Zentralbank (EZB), in Kooperation mit der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) und der Finanzmarktaufsicht (FMA) sowie den anderen nationalen Aufsichtsbehörden, haben 89 europäische Banken einem Stresstest unterzogen. Die heute veröffentlichten Ergebnisse bescheinigen dem europäischen Bankensektor eine gute Krisenresistenz. Durch Reduktion von Problemkrediten und Kostenreduktionen konnte ein deutlich härteres Szenario als beim Stresstest 2018 bewältigt werden.
Österreichische Banken: gestresste Kapitalquoten im europäischen Mittelfeld
Auch die sechs österreichischen Banken, die am Stresstest teilgenommen haben, zeigten sich widerstandsfähig, insgesamt landeten sie im europäischen Mittelfeld. Die Performance der einzelnen Banken ist dabei durchaus heterogen, was auch an ihren unterschiedlichen Geschäftsmodellen liegt. Nicht zuletzt aufgrund der staatlichen Maßnahmen zur Unterstützung der Wirtschaft sind die Aktivitäten der Banken in einigen Ländern (u. a. auch in Österreich) weniger stark betroffen als in anderen. Zusammen mit der Ausgangskapitalisierung, mit der die Banken in den Stresstest starten, ist dies ein wesentlicher Treiber der Ergebnisse. Alle österreichischen Banken erfüllen auch nach Anwendung des harten Stress-Szenarios die gesetzlichen Kapitalanforderungen.
„Die Pandemie hat gezeigt, dass der von der Aufsicht vorgezeichnete Weg zur Verbesserung der Kapitalbasis der österreichischen Banken ein richtiger war. Somit sind sie in der Lage, der Wirtschaft auch in schwierigen Zeiten als verlässlicher Partner zur Verfügung zu stehen. Um auch für künftige Krisen gewappnet zu sein, muss dieser Weg fortgesetzt werden“, sagte FMA-Vorstandsmitglied Helmut Ettl anlässlich der Veröffentlichung der Ergebnisse.
„Das Ergebnis entspricht unseren Erwartungen, es ist aber auch kein Grund zum Feiern“, ergänzte OeNB-Vize-Gouverneur Gottfried Haber. „Die Banken müssen weiter an ihrer Kosteneffizienz arbeiten, die Profitabilität verbessern und bei Gewinnausschüttungen Zurückhaltung üben, um Kapital aufzubauen“, so Haber weiter.
Härteres Stress-Szenario spiegelt Unsicherheit in der Pandemie wider
Der Stresstest untersuchte die Auswirkungen eines hypothetischen dreijährigen Schocks auf die Bilanzen der Banken. Aufgrund der Prognoseunsicherheit durch die COVID-19-Pandemie wurde ein härteres Szenario als beim letzten europäischen Stresstest 2018 gewählt. Die Aufsicht unterstellte für den Stresstest eine länger andauernde Pandemie mit einem starken Wirtschaftseinbruch und höherer Arbeitslosigkeit. Negative Wechselkursentwicklungen, sinkende Immobilienpreise und steigende Kreditausfälle führen im Szenario zu Verlusten, die die Kapitalquoten der Banken schmelzen lässt.
Stresstestergebnisse liefern wertvollen Input für die laufende Aufsichtstätigkeit
Für die Bankenaufsicht liefert der Stresstest wichtige Ergebnisse. Es gibt jedoch keine definierte Schwelle, ab der eine Bank als „durchgefallen“ gilt. Vielmehr werden aus dem gesamten Prozess qualitative und quantitative Erkenntnisse gewonnen, die in die Beurteilung der Banken einfließen und zur Bestimmung von Kapitalsicherheitspuffern verwendet werden. Je nach Risikoprofil der einzelnen Bank können diese höher oder niedriger ausfallen.
Hintergrundinformation
Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) führt gemeinsam mit dem Europäischen Rat für Systemrisiken (ESRB), der Europäischen Zentralbank (EZB) und den nationalen Behörden alle zwei Jahre einen EU-weiten Stresstest für größere Banken durch. Der letzte derartige Stresstest fand 2018 statt, der ursprünglich für 2020 geplante wurde aufgrund der Pandemiesituation auf 2021 verschoben. In den Stresstest einbezogen waren 89 Banken aus dem Euroraum, die zusammen etwa 75 % der Total Assets des Sektors ausmachen. Für 38 Banken (aus Österreich: Erste Group Bank und Raiffeisen Bank International) läuft der Stresstest unter der Führung der EBA ab. Bei den restlichen Banken (aus Österreich: Bawag, Raiffeisenlandesbank Oberösterreich, Volksbanken und Sberbank) ist die EZB im Lead. Die Ergebnisse aller Banken werden veröffentlicht. Für die erste Gruppe veröffentlicht die EZB detaillierte Ergebnisse auf ihrer Website. Für die zweite Gruppe (mit tendenziell etwas kleineren Banken) veröffentlicht die EZB wichtige Kennzahlen und beschränkt sich, was die Auswirkung auf die Kapitalquote betrifft, auf Größenordnungen. 
Parallel führen auch OeNB und FMA einen Stresstest für jene österreichischen Banken durch, die nicht vom EU-weiten Stresstest erfasst sind. Aggregierte Ergebnisse werden von der OeNB Ende November im Financial Stability Report veröffentlicht.
Rückfragehinweis
Klaus Grubelnik (FMA): Tel.: +43 (0)1 24959 6006; +43 (0)676 88 249 516; [email protected]
Dr. Christian Gutlederer (OeNB): Tel.: +43 (0)1 404 20 6900; christian.gutlederer@oenb.

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Eintritt des Einlagensicherungsfalls bei der AutoBank AG

Die FMA hat der AutoBank AG mit Sitz in 1100 Wien, Gertrude-Fröhlich-Sandner-Straße 3 per Mandatsbescheid vom 30.07.2021 gemäß § 70 Absatz 2 Z 4 Bankwesengesetz (BWG) mit sofortiger Wirkung die Fortführung des Geschäftsbetriebs zur Gänze untersagt.
Aufgrund dieser Entscheidung erfolgte auch eine behördliche Zahlungseinstellung der gedeckten Einlagen, sodass insbesondere keine weiteren Einzahlungen, Abhebungen oder Überweisungen möglich sind und daher der Einlagensicherungsfall im Sinne des § 9 Z 2 Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes (ESAEG) ausgelöst wurde. Die AutoBank AG ist gemäß § 8 Absatz 1 ESAEG Mitglied der Einlagensicherung AUSTRIA Ges.m.b.H.
Gemäß § 13 Absatz 1 ESAEG in Verbindung mit § 59 Z 8 lit. c) hat eine Sicherungseinrichtung innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eintritt eines Sicherungsfalls bei einem ihrer Mitgliedsinstitute jedem Einleger dieses Mitgliedsinstituts einen Betrag in der Höhe seiner gedeckten Einlagen zu erstatten.
Unter gedeckten Einlagen gemäß § 7 Absatz 1 Z 5 ESAEG sind erstattungsfähige Einlagen (wie beispielsweise Guthaben auf Girokonten, Gehaltskonten, Studentenkonten und Pensionskonten oder Einlagen auf Sparbüchern und Sparkonten) bis zu einer Höhe von 100.000 Euro oder Gegenwert in fremder Währung pro Einleger bei einem Mitgliedsinstitut, sowie die zeitlich begrenzten gedeckten Einlagen gemäß § 12 ESAEG zu verstehen.
Die Einlagensicherung AUSTRIA Ges.m.b.H ist bereits mit der AutoBank AG in Kontakt und bereitet die Abwicklung der ordnungsgemäßen Auszahlung vor.

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Österreichs Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA hat der „AutoBank AG“ per Bescheid die Fortführung des Geschäftsbetriebes untersagt und die Wirtschaftsprüferin Dkfm. Dorotea-E. Rebmann zur Regierungskommissärin bestellt.

Die Österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) hat heute per Bescheid dem konzessionierten Kreditinstitut „AutoBank AG“ mit Sitz in 1100 Wien, Gertrude-Fröhlich-Sandner-Straße 3, die Fortführung des Geschäftsbetriebes mit sofortiger Wirkung zur Gänze untersagt und die Wirtschaftsprüferin Dkfm. Dorotea-E. Rebmann als Regierungskommissärin bestellt.
Gemäß § 70 (2) Bankwesengesetz (BWG) kann die FMA „bei Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Kreditinstitutes gegenüber seinen Gläubigern, insbesondere für die Sicherheit der ihm anvertrauten Vermögenswerte … zur Abwendung dieser Gefahr befristete Maßnahmen durch Bescheid anordnen, die spätestens 18 Monate nach Wirksamkeitsbeginn außer Kraft treten.“
Zu diesem Zweck kann die FMA unter anderem gemäß § 70 (2) Z 4 BWG „die Fortführung des Geschäftsbetriebes ganz oder teilweise untersagen“ sowie gemäß § 70 (2) Z 2 „eine fachkundige Aufsichtsperson (Regierungskommissär) bestellen, die dem Berufsstand der Rechtsanwälte oder der Wirtschaftsprüfer angehört.“ Diese Aufsichtsperson hat gemäß § 70 (2) Z 2 lit b „im Falle, dass dem Kreditinstitut die Fortführung der Geschäfte ganz oder teilweise untersagt wurde, einzelne Geschäfte zu erlauben, die die obige Gefahr nicht vergrößern.“
Die Maßnahmen der FMA erfolgen zum Schutz der finanziellen Belange der Gläubiger sowie zur Sicherheit der dem beaufsichtigten Unternehmen anvertrauten Vermögenswerte.

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Österreichs Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA hat der „AutoBank AG“ per Bescheid die Fortführung des Geschäftsbetriebes untersagt und die Wirtschaftsprüferin Dkfm. Dorotea-E. Rebmann zur Regierungskommissärin bestellt.

Die Österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) hat heute per Bescheid dem konzessionierten Kreditinstitut „AutoBank AG“ mit Sitz in 1100 Wien, Gertrude-Fröhlich-Sandner-Straße 3, die Fortführung des Geschäftsbetriebes mit sofortiger Wirkung zur Gänze untersagt und die Wirtschaftsprüferin Dkfm. Dorotea-E. Rebmann als Regierungskommissärin bestellt.
Gemäß § 70 (2) Bankwesengesetz (BWG) kann die FMA „bei Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Kreditinstitutes gegenüber seinen Gläubigern, insbesondere für die Sicherheit der ihm anvertrauten Vermögenswerte … zur Abwendung dieser Gefahr befristete Maßnahmen durch Bescheid anordnen, die spätestens 18 Monate nach Wirksamkeitsbeginn außer Kraft treten.“
Zu diesem Zweck kann die FMA unter anderem gemäß § 70 (2) Z 4 BWG „die Fortführung des Geschäftsbetriebes ganz oder teilweise untersagen“ sowie gemäß § 70 (2) Z 2 „eine fachkundige Aufsichtsperson (Regierungskommissär) bestellen, die dem Berufsstand der Rechtsanwälte oder der Wirtschaftsprüfer angehört.“ Diese Aufsichtsperson hat gemäß § 70 (2) Z 2 lit b „im Falle, dass dem Kreditinstitut die Fortführung der Geschäfte ganz oder teilweise untersagt wurde, einzelne Geschäfte zu erlauben, die die obige Gefahr nicht vergrößern.“
Die Maßnahmen der FMA erfolgen zum Schutz der finanziellen Belange der Gläubiger sowie zur Sicherheit der dem beaufsichtigten Unternehmen anvertrauten Vermögenswerte.

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Bekanntmachung: FMA verhängt Sanktion gegen die S Immo AG wegen verspäteter Veröffentlichung eines Eigengeschäftes

Österreichs Finanzmarktaufsicht FMA teilt mit, dass sie wegen Verstoßes gegen die Marktmissbrauchsverordnung (MAR, Verordnung (EU) 596/2014) durch eine verspätete Veröffentlichung eines Eigengeschäfts gegen die S Immo AG als juristische Person mittels Straferkenntnis eine Geldstrafe von Euro 16.000,- im Wege einer beschleunigten Verfahrensbeendigung gemäß § 22 Absatz 2b Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (FMABG) verhängt hat. Das Straferkenntnis ist rechtskräftig.

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Empfehlung an Finanzdienstleister, angesichts der wirtschaftlichen COVID-19-Herausforderungen auf Ausschüttungen zu verzichten, wird aufgehoben.

Auf Basis der jüngsten makroökonomischen Analysen sowie der Konjunkturprognosen haben die Bankenaufsichtsbehörden der Europäischen Union, die im Einheitlichen Aufsichtsmechanismus SSM unter dem Lead der Europäischen Zentralbank (EZB) zusammenarbeiten, beschlossen, die Empfehlung, auf Dividendenausschüttungen, Anteilsrückkäufe sowie variable Vergütungen zu verzichten, mit Wirkung vom 30. September 2021 aufzuheben. Im Sinne branchenübergreifend fairer Wettbewerbsbedingungen auf dem österreichischen Finanz- und Kapitalmarkt wird die FMA, die von ihr auch auf andere Finanzdienstleister ausgedehnten Ausschüttungsbeschränkungen im Gleichschritt wieder aufheben.
Weiterhin vorsichtige und vorausschauende Kapitalplanung geboten
„Das im Zuge der durch die COVID-19-Pandemie verursachten massiven wirtschaftlichen Turbulenzen von der Aufsicht den Finanzdienstleistern auferlegte De-Facto-Verbot, Dividenden und Boni auszuschütten, hat sich bewährt,“ so der Vorstand der österreichischen Finanzmarktaufsicht FMA, Helmut Ettl und Eduard Müller: „Es hat wesentlich dazu beigetragen, dass die Kapitalbasis der heimischen Anbieter – trotz der großen wirtschaftlichen Herausforderungen – nicht ausgedünnt sondern zum Teil sogar gestärkt worden ist.“ Das sei eine wesentliche Voraussetzung, damit die Finanzdienstleister Unternehmen wie private Haushalte kraftvoll auf dem Weg aus der Krise unterstützen können.
Der Vorstand der FMA mahnt von den Finanzdienstleistern aber „auch weiterhin eine vorsichtige und vorausschauende Kapitalplanung ein, die die Nachhaltigkeit ihrer Geschäftsmodelle und das erhöhte Risiko durch die wirtschaftlichen Herausforderungen sowie drohende Verluste nach dem Auslaufen der staatlichen Unterstützungsmaßnahmen berücksichtigt.“ Diese Erwartungshaltung werde die FMA betroffenen Instituten erforderlichenfalls auch direkt kommunizieren.

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BankDeFx LTD

Achtung! Die FMA warnt vor dem Abschluss von Geschäften mit:BankDeFx LTDhttps://bankdefx.com/[email protected]@[email protected]@bankdefx.com
Dieser Anbieter hat keine Berechtigung, konzessionspflichtigeBankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher der gewerbliche Handel auf eigene oder fremde Rechnung (§ 1Abs. 1 Z 7 Bankwesengesetz) nicht gestattet. Diese Veröffentlichung basiert auf § 4 Abs. 7 Bankwesengesetz und erfolgte am 22.07.2021 auch im Amtsblatt zur Wiener Zeitung.

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