LVA24 Prozessfinanzierung GmbH

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 22c Abs. 1 Z 2 Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (FMABG) im Falle der Verhängung einer Sanktion, die wegen Verstößen gegen u.a. § 60 Abs. 1 Z 1 AIFMG gesetzt wurde, den Namen der Personen oder Unternehmen, gegen die eine Sanktion verhängt wurde, sowie die verhängte Sanktion beauskunften oder veröffentlichen.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 02.02.2021 teilt die FMA daher mit, dass der
LVA24 Prozessfinanzierung GmbH
FN 453834d
1030 Wien, Faradaygasse 6
Web: www.lva24.at
E-Mail: [email protected]
mit Bescheid vom 19.01.2021 aufgetragen wurde, die unerlaubte Verwaltung eines alternativen Investmentfonds gemäß § 2 Abs 1 Z 2 AIFMG zu unterlassen.

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FMA nimmt an der ESMA Common Supervisory Action 2021 zum Thema MiFID II Product Governance teil

Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) hat am 1.2.2021 verlautbart, dass auch dieses Jahr wieder eine Common Supervisory Action (CSA 2021) stattfinden wird. Hierbei handelt es sich um eine EU-weit koordinierte Prüfmaßnahme von nationalen Aufsichtsbehörden. Der Prüfschwerpunkt der CSA 2021 liegt auf den gesetzlichen Vorgaben zu den MiFID II Product Governance Regelungen für Konzepteure und Vertreiber gemäß §§ 30 und 31 WAG 2018. Die CSA 2021 soll dazu beitragen, die EU-weite Konvergenz bei der Anwendung der MiFID II Product Governance Regelungen sicherzustellen und den Anlegerschutz zu verbessern.
Die FMA wird an der CSA 2021 teilnehmen und diese sowohl bei Banken als auch Wertpapierfirmen durchführen. Die CSA 2021 wird in die geplanten Vor-Ort-Prüfmaßnahmen zu Product Governance im Jahr 2021 integriert. Die betroffenen Unternehmen werden individuell vor der Vor-Ort-Prüfmaßnahme davon informiert.
Die FMA leitet die Ergebnisse anonymisiert und in zusammengefasster Form an ESMA weiter.

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Bekanntmachung: FMA verhängt Sanktion gegen den im Tatzeitraum Verantwortlichen der ARNEZEDER GmbH & Co KG wegen öffentlichen Angebots ohne Prospektveröffentlichung

Die österreichische Finanzmarktaufsicht FMA teilt mit, dass sie gegen den im Tatzeitraum Verantwortlichen der ARNEZEDER GmbH & Co KG wegen öffentlichen Angebots einer Veranlagung ohne Veröffentlichung eines nach den Bestimmungen des Kapitalmarktgesetz erstellten und kontrollierten Prospekts sowie wegen Verstoßes gegen die entsprechenden Meldepflichten zum Emissionskalender mittels Straferkenntnis (im Wege der beschleunigten Verfahrensbeendigung gemäß § 22 Absatz 2b Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz) eine Geldstrafe von 4.000 Euro verhängt hat. Das Straferkenntnis ist rechtskräftig.

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Bekanntmachung: FMA verhängt Sanktion gegen Privatanleger wegen Verstoß gegen das Verbot der Marktmanipulation

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA teilt mit, dass sie gegen einen Privatanleger mittels Straferkenntnis eine Geldstrafe von EUR  600,– wegen Verletzung von Bestimmungen zur Verhinderung von Marktmissbrauch verhängt hat. Der Privatanleger hat Marktmanipulation durch den Abschluss mehrerer Scheingeschäfte (Crossings) verwirklicht. Das Straferkenntnis ist rechtskräftig.

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Traderking

Die FMA kann durch Kundmachung im Internet oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte (§ 1 Abs 1 BWG ) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist. Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 26.01.2021 teilt die FMA daher mit, dass
Traderking
mit angeblichem Sitz in
Suite 305, Griffith Corporate Centre, P.O. Box 1510, Beachmont, Kingstown, St. Vincent and
the Grenadines
Web:
www.traderking.cc
www.traderking.io
E-Mail:
[email protected]
[email protected]
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher der gewerbliche Handel auf eigene oder fremde Rechnung (§ 1 Abs 1 Z 7 BWG) nicht gestattet.

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Wexness Banc / Gozala Enterprise Ltd

Die FMA kann durch Kundmachung im Internet oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte (§ 1 Abs 1 BWG ) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist. Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 26.01.2021 teilt die FMA daher mit, dass
Wexness Banc / Gozala Enterprise Ltd
mit angeblichem Sitz in
Suite 305, Griffith Corporate Centre, P.O. Box 1510, Beachmont, Kingstown, St. Vincent and the Grenadines
Web:
www.wexness.cc
www.wexness.io
E-Mail:
[email protected]
[email protected]
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher der gewerbliche Handel auf eigene oder fremde Rechnung (§ 1 Abs 1 Z 7 BWG) nicht gestattet.

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Cryptofundfx Ltd.

Die FMA kann durch Kundmachung im Internet oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte (§ 1 Abs 1 BWG ) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 26.01.2021 teilt die FMA daher mit, dass
Cryptofundfx Ltd.
mit angeblichem Sitz in
50 Jermyn St, St. James’s, London SW1Y 6LX,
Vereinigtes Königreich
Chemin du Canal 5, 1260 Nyon,
Schweiz
207 Bank St #452, Ottawa, ON K2P 2N2,
Kanada
[email protected]
www.cryptofundfx.com
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher der gewerbliche Handel (§ 1 Abs 1 Z 7 BWG) nicht gestattet.

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FMA-Bericht zum 4. Quartal 2020 der Prospekt-Aufsicht: Trotz COVID-19-Turbulenzen stabiles Emissionsangebot im Quartal und Gesamtjahr

Trotz der massiven wirtschaftlichen Turbulenzen im Jahr 2020 durch die Covid-19-Pandemie blieb das Aufkommen an zu billigenden Kapitalmarktprospekten stabil. So hatte die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) im 4. Quartal 19 Billigungen vorzunehmen, wovon vier auf einteilige Prospekte und 15 auf mehrteilige Prospekte (5 Registrierungsformulare und 10 Wertpapierbeschreibungen) entfielen. Im 4. Quartal 2019 waren es insgesamt 14 Billigungen (5 einteilige Prospekte, 3 Registrierungsformulare und 6 Wertpapierbeschreibungen zu mehrteiligen Prospekten). Im Gesamtjahr 2020 hatte die FMA damit 63 Billigungen zu prüfen, davon 41 für einteilige Prospekte und 22 für mehrteilige Prospekte (6 Registrierungsformulare und 16 Wertpapierbeschreibungen); 2019 waren es insgesamt 68 Billigungen (58 einteilige Prospekte, vier Registrierungsformulare und sechs Wertpapierbeschreibungen zu mehrteiligen Prospekten). Zudem waren im 4. Quartal 16 Nachträge zu Prospekten zu billigen, um einer mehr als im Vergleichsquartal 2019. Im Gesamtjahr 2020 waren es 77, 2019 82. Dies geht aus dem heute veröffentlichten FMA-Bericht zur Prospektaufsicht im 4. Quartal 2020s hervor.
Verglichen mit dem 4. Quartal 2019 haben sich die bei der FMA bzw. im Emissionskalender der OeKB im Zusammenhang mit gebilligten Basisprospekten hinterlegten Endgültigen Bedingungen im Berichtsquartal 2020 von 1.835 auf 2.819 erhöht; dies entspricht einer Steigerung von 53,6%.
Überdies wurden im 4. Quartal 2020 von EU-Schwesterbehörden 57 Prospekte bzw. Prospektbestandteile an die FMA notifiziert, im Vergleichszeitraum des Vorjahres waren es 26 Prospekte bzw. Prospektbestandteile. Die Zahl der an die FMA notifizierten Nachträge reduzierte sich hingegen von 195 im 4. Quartal 2019 auf 185 im 4. Quartal 2020.
Den gesamten Quartalsbericht finden Sie auf der FMA-Website.

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Konzessionserweiterung

Der Allianz Invest Kapitalanlagegesellschaft mbH wurde die Zusatzkonzession zur Erbringung der Dienstleistung der individuellen Portfolioverwaltung gemäß § 4 Abs. 6 iVm § 4 Abs. 4 Z 1 AIFMG und zur Erbringung der Nebendienstleistungen der Anlageberatung sowie Annahme und Übermittlung von Aufträgen, die Finanzinstrumente zum Gegenstand haben, gemäß § 4 Abs. 4 Z 2 lit. a und c AIFMG im Hinblick auf Finanzinstrumente gemäß § 1 Z 7 lit. a bis j WAG 2018 erteilt.

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Bestandübertragung von AXA Versicherung AG, Köln auf Inter Partner Assistance, Zweigniederlassung Deutschland

Die AXA Versicherung AG, Köln mit Sitz in Colonia-Allee 10-20, 51067 Köln, Deutschland, hat Teile ihres Nicht-Lebensversicherungsbestandes auf die auf Inter Partner Assistance, Zweigniederlassung Deutschland mit Sitz in Colonia-Allee 10-20, 51067 Köln, Deutschland übertragen. Die Bestandübertragung wurde rückwirkend mit 01.01.2020 wirksam.
Nach den Angaben der deutschen Aufsichtsbehörde gehören dazu auch Verträge mit Versicherungsnehmern oder Versicherten in Österreich.
Gemäß § 31 Abs 2 VAG 2016 besteht ein Kündigungsrecht der Versicherungsnehmer.

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Erstes FinTech in der Regulatory Sandbox der FMA. Finanzminister Blümel freut sich, dass „das neue Angebot zur Unterstützung von Digitalisierung angenommen wird.“

Österreichs Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) hat den ersten Teilnehmer in ihre Regulatory Sandbox aufgenommen. In der Sandbox können innovative Geschäftsmodelle, die der Finanzmarktregulierung unterliegen, auf die Einhaltung der aufsichtsrechtlichen Anforderungen geprüft und zur regulatorischen Reife entwickelt werden. Die Sandbox steht sowohl neu gegründeten Unternehmen (Start-ups) als auch bereits beaufsichtigten Finanzdienstleistern zur Erprobung und Entwicklung innovativer FinTech-Geschäftsmodelle offen. „Unsere Regulatory Sandbox soll Innovationen fördern und so den Finanzplatz und Wirtschaftsstandort Österreich stärken,“ so der Vorstand der FMA, Helmut Ettl und Eduard Müller: „Wir als Aufsicht gewinnen dadurch auch einen besseren und tieferen Einblick in die laufenden technologischen Entwicklungen.“
Finanzminister Gernot Blümel freut sich, „dass das jüngst geschaffene Angebot zur Unterstützung von Digitalisierung angenommen wird und nun bereits ein erstes FinTech-Unternehmen in der Sandbox aufgenommen ist. Besonders in Zeiten der Krise ist die Digitalisierung eine Chance für Unternehmen in Österreich, die auch von staatlicher Seite gefördert werden muss. Die Regulatory Sandbox leistet dazu ihren Beitrag im Finanzbereich und ermöglicht damit Innovation für Unternehmen und ein besseres Angebot für österreichische Konsumenten.“
Eine App für den Handel von digitalisierten Wertpapieren
Das erste FinTech, das in die Sandbox aufgenommen wurde will eine App für den Handel von Security Token, digitalen Wertpapieren auf Basis der Blockchain-Technologie, anbieten: Dabei werden Kauf- und Verkaufsaufträge bilateral vermittelt sowie Portfolio Management und Anlageberatung angeboten. Hinzu sollen Dienstleistungen in Bezug auf virtuelle Währungen kommen. Die Antragstellerin strebt eine Konzession als Wertpapierfirma sowie eine Registrierung als Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen an. Bereits während der Testphase hat der Anbieter gegenüber Kunden alle regulatorischen Anforderungen zu erfüllen. Denn ohne behördliche Erlaubnis darf auch in der Sandbox niemand konzessions- oder registrierungspflichtige Finanzdienstleistungen anbieten.
Der gesetzlich eingerichtete Regulatory Sandbox Beirat, dem Vertreter der öffentlichen Verwaltung, der Wirtschaft, der Wissenschaft und der Aufsicht angehören, hat im Zulassungsverfahren zum Vorliegen des volkswirtschaftlichen Interesses aus gesamtwirtschaftlicher und standortpolitischer Sicht sowie zur Test- und Marktreife des Geschäftsmodells Stellung genommen.   
Die Regulatory Sandbox ergänzt die Kontaktstelle FinTech der FMA, die auch weiterhin zentrale Ansprechpartnerin für alle Fragen von FinTechs zur Konzessions-, Registrierungs-, oder Prospektpflicht ist.

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Dundee Wealth Management AG

Die Österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs 7 BWG die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte (§ 1 Abs 1 BWG) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 21.01.

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Solutions Markets/Kiqiwk Holdings Intl Limited

Die Österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs 7 BWG die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte (§ 1 Abs 1 BWG) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 21.01.

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„Reden wir über Geld“ – FMA startet neues Informationsformat für Verbraucher

„Über Geld spricht man nicht? Sollten wir aber!“ – unter diesem Motto startet Österreichs Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) ab sofort ein neues Informationsformat für Verbraucher: „Reden wir über Geld“. Monatlich werden spannende Aspekte aus unterschiedlichen Finanzbasisthemen aufbereitet, und Antworten auf alltägliche Finanzfragen gegeben.

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Bestandübertragung von The Britannia Steam Ship Insurance Association Limited auf The Britannia Steam Ship Insurance Association Europe m.a.

Die The Britannia Steam Ship Insurance Association Limited mit Sitz in Regis House, 45 King William Street, London EC4R, Großbritannien, beabsichtigt, Teile ihres Nicht-Lebensversicherungsbestandes auf die The Britannia Steam Ship Insurance Association Europe m.a. mit Sitz in 42-44 Avenue de la Gare, L-1610, Luxemburg, zu übertragen.
Gemäß § 31 Abs 2 VAG 2016 besteht ein Kündigungsrecht der Versicherungsnehmer.

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