Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA teilt mit, dass sie gegen einen Privatanleger eine Geldstrafe von EUR 400,– (im Wege der beschleunigten Verfahrensbeendigung gemäß § 22 Abs. 2b FMABG) wegen Verstoßes gegen die Marktmissbrauchsverordnung (MAR, Verordnung (EU) 596/2014) verhängt hat. Der Privatanleger hat durch den Abschluss eines Scheingeschäfts den Tatbestand der Marktmanipulation (Crossing) verwirklicht. Das Straferkenntnis ist rechtskräftig.

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