Bestandübertragungen und Verschmelzungen von Unternehmen der Versicherungsholding Zilveren Kruis Achmea (Niederlande)

1) Die Zilveren Kruis Ziektekostenverzekeringen N.V. wurde auf die Zilveren Kruis Zorgverzekeringen N.V. verschmolzen;
2) Die Zilveren Kruis Zorgverzekeringen N.V. wurde auf die Achmea Zorgverzekeringen N.V. verschmolzen;
3) Die Achmea Zorgverzekeringen N.V. hat ihren gesamten Bestand im Versicherungs- zweig 2 (Krankheit) auf die OZF Zorgverzekeringen N.V. (umbenannt auf Zilveren Kruis Zorgverzekeringen N.V.) übertragen, der Bestand beinhaltet auch Risiken der Alternative zur gesetzlichen Sozialversicherung;
4) Die OZF Zorgverzekeringen N.V. (umbenannt auf Zilveren Kruis Zorgverzekeringen N.V.) hat ihren gesamten Bestand im Versicherungszweig 2 (Krankheit) auf die Achmea Zorgverzekeringen N.V. übertragen.
Laut Rückmeldung der niederländischen Aufsichtsbehörde vom 25.02.2021 wurden die Bestandübertragungen mit 30.12.2017 wirksam.
Nach den Angaben der niederländischen Aufsichtsbehörde gehören dazu auch Verträge mit Versicherungsnehmern oder Versicherten in Österreich. Bezüglich der Bestandübertragungen wird auf ein allfälliges Recht zur Kündigung der Versicherungsverträge gemäß § 31 Abs. 2 VAG 2016 hingewiesen.

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Aktualisierung der ESMA Q&As

Am 29.03.2021 veröffentlichte die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA eine Aktualisierung der Q&A (Questions & Answers) zu MiFID II / MiFIR Anlegerschutz-Themen:
Bestmögliche Durchführung
Eignung und Angemessenheit
Aufzeichnung von Telefongesprächen und elektronischer Kommunikation
Aufzeichnungspflichten
Unabhängige Anlageberatung
Emissions- und Platzierungsgeschäft
Vorteile iZm Research
Berichtspflichten
Informationen zu Kosten und Gebühren
Angemessenheit / komplexe Finanzinstrumente
Kundeneinstufung
Inducements (1 neue Q&A)
Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten durch Drittlandfirmen 
Anwendung der MiFID II nach dem 03. Jänner 2018, einschließlich Fragen zur verspäteten Umsetzung
Andere Themen
Product Governance
Produktintervention
MiFID Themen für den Vertrieb von Instrumenten, die dem BRRD Abwicklungsregime unterliegen
Die vorliegenden ESMA Q&A sind auf folgender Webseite unter der Rubrik Downloads abrufbar. Die ESMA Q&A sollen eine einheitliche Aufsichtspraxis im Hinblick auf die Anwendung von MiFID II und MiFIR iZm Anlegerschutz-Themen gewährleisten und richten sich gleichermaßen an die zuständigen Aufsichtsbehörden sowie an die beaufsichtigten Unternehmen. Hierbei werden Fragen der allgemeinen Öffentlichkeit, der Marktteilnehmer sowie der zuständigen Aufsichtsbehörden zur praktischen Anwendung von MiFID II und MiFIR beantwortet.
Die ESMA Q&A sind nur in englischer Sprache verfügbar. Die Inhalte sind nicht abschließend und stellen keine neuen Regelungen dar. Die Q&A werden seitens ESMA laufend ergänzt und erforderlichenfalls aktualisiert.
Zur besseren Nachvollziehbarkeit und Bezugnahme ist das Datum der Veröffentlichung bei jedem Kapitel und bei jeder Frage angeführt. Neuere Q&A’s werden mit *new* in roter Schrift gekennzeichnet.

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Bestandübertragung von der Gothaer Lebensversicherung AG auf die myLife Lebensversicherung AG

Die Gothaer Lebensversicherung AG mit Sitz Arnoldiplatz 1, 50969 Köln, Deutschland, beabsichtigt, Teile ihres Lebensversicherungsbestandes auf die myLife Lebensversicherung AG mit Sitz in Herzberger Landstraße 25, 37085 Göttingen, Deutschland, zu übertragen.
Nach den Angaben der deutschen Aufsichtsbehörde sind davon auch Verträge mit Versicherungsnehmern in Österreich betroffen.
Gemäß § 31 Abs 2 VAG 2016 besteht ein Kündigungsrecht der Versicherungsnehmer.

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BaFin ordnet Moratorium über die Greensill Bank AG an

BaFin ordnet Moratorium über die Greensill Bank AG an
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 3. März 2021 gegenüber der Greensill Bank AG wegen drohender Überschuldung ein Veräußerungs- und Zahlungsverbot erlassen. Außerdem ordnete die BaFin an, die Bank für den Verkehr mit der Kundschaft zu schließen, und untersagte es ihr, Zahlungen entgegenzunehmen, die nicht zur Tilgung von Schulden gegenüber der Greensill Bank AG bestimmt sind (Moratorium). Die Maßnahmen der BaFin sind sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.
Für Details wird auf die Pressemitteilung der BaFin vom 03.03.2021 unter diesem Link verwiesen.

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FMA mit „berufundfamilie“ Zertifikat erneut als familienfreundlicher Arbeitgeber ausgezeichnet

Die Österreichische Finanzmarktaufsicht (FMA) wurde am 04. März 2021 im Rahmen der digitalen Veranstaltung „Familienfreundliche Arbeitgeber 2020“ durch die Bundesministerin für Frauen, Familie, Jugend und Integration, MMag.a Dr.in Susanne Raab, zum bereits dritten Mal mit dem staatlichen Gütezeichen „berufundfamilie“ für ihr familienfreundliches Engagement ausgezeichnet.
Die FMA nimmt seit dem Jahr 2013 am „ Audit berufundfamilie “, dessen Ziel die Etablierung einer familienbewussten Unternehmenskultur und die Ausarbeitung entsprechender Maßnahmen ist, teil. Nach der Grundzertifizierung im November 2013, wurde der FMA im Jahr 2017 nach einer Re-Auditierung das Vollzertifikat „berufundfamilie“ vom zuständigen Bundesminister verliehen. Mit der erneuten Re-Auditierung im Jahr 2020, die ausschließlich remote abgewickelt wurde, konnten neue Maßnahmen und weiterführende Ziele, die es in den nächsten drei Jahren umzusetzen gilt, erarbeitet und in einem Kriterienkatalog zusammengeführt werden.
Der Schwerpunkt der Maßnahmen liegt dieses Mal in den Bereichen „Mobiles Arbeiten“, „Remote Leadership“ sowie „Virtuelle Zusammenarbeit“.
Das Themenfeld „Vereinbarkeit von Beruf und Familie“ ist in der FMA ein fester Bestandteil der Firmenpolitik und soll auch zukünftig dazu beitragen, diesen Bereich unter Einbindung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu gestalten. Ziel der FMA ist es, hier langfristig eine Vorbildfunktion einzunehmen.
Mehrere Informationen zur Auszeichnung finden Sie auf der Familie & Beruf Homepage.

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Bestandübertragung von The Britannia Steam Ship Insurance Association Limited auf The Britannia Steam Ship Insurance Association Europe m.a.

The Britannia Steam Ship Insurance Association Limited mit Sitz in Regis House, 45 King William Street, London EC4R, Großbritannien, hat Teile ihres Nicht-Lebensversicherungsbestandes auf The Britannia Steam Ship Insurance Association Europe m.a. mit Sitz in 42-44 Avenue de la Gare, L -1610, Luxemburg übertragen. Die Bestandübertragung wurde mit 20.02.2021 wirksam.
Gemäß § 31 Abs 2 VAG 2016 besteht ein Kündigungsrecht der Versicherungsnehmer.

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FMA nimmt an der ESMA Common Supervisory Action 2021 zum Thema MiFID II Product Governance teil

Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) hat am 1.2.2021 verlautbart, dass auch dieses Jahr wieder eine Common Supervisory Action (CSA 2021) stattfinden wird. Hierbei handelt es sich um eine EU-weit koordinierte Prüfmaßnahme von nationalen Aufsichtsbehörden. Der Prüfschwerpunkt der CSA 2021 liegt auf den gesetzlichen Vorgaben zu den MiFID II Product Governance Regelungen für Konzepteure und Vertreiber gemäß §§ 30 und 31 WAG 2018. Die CSA 2021 soll dazu beitragen, die EU-weite Konvergenz bei der Anwendung der MiFID II Product Governance Regelungen sicherzustellen und den Anlegerschutz zu verbessern.
Die FMA wird an der CSA 2021 teilnehmen und diese sowohl bei Banken als auch Wertpapierfirmen durchführen. Die CSA 2021 wird in die geplanten Vor-Ort-Prüfmaßnahmen zu Product Governance im Jahr 2021 integriert. Die betroffenen Unternehmen werden individuell vor der Vor-Ort-Prüfmaßnahme davon informiert.
Die FMA leitet die Ergebnisse anonymisiert und in zusammengefasster Form an ESMA weiter.

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Bestandübertragung von AXA Versicherung AG, Köln auf Inter Partner Assistance, Zweigniederlassung Deutschland

Die AXA Versicherung AG, Köln mit Sitz in Colonia-Allee 10-20, 51067 Köln, Deutschland, hat Teile ihres Nicht-Lebensversicherungsbestandes auf die auf Inter Partner Assistance, Zweigniederlassung Deutschland mit Sitz in Colonia-Allee 10-20, 51067 Köln, Deutschland übertragen. Die Bestandübertragung wurde rückwirkend mit 01.01.2020 wirksam.
Nach den Angaben der deutschen Aufsichtsbehörde gehören dazu auch Verträge mit Versicherungsnehmern oder Versicherten in Österreich.
Gemäß § 31 Abs 2 VAG 2016 besteht ein Kündigungsrecht der Versicherungsnehmer.

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